Wer zahlt, wenn es bei Eis, Glätte und Schnee zu einem Schaden am Fahrzeug kommt? Der Winter stellt Autofahrer und Kraftfahrzeuge vor besondere Herausforderungen.
Nicht nur, dass der PKW möglicherweise morgens von Eis und Schnee befreit werden muss oder die Betriebsmittel frostsicher und die Bereifung wintertauglich sein sollten, auch die Gefahr von Unfällen steigt. Zudem belasten Kälte und Feuchtigkeit Material und Technik der Fahrzeuge, selbst wenn diese heutzutage gegen Temperaturen gewappnet sein sollten, die in unseren Breiten höchst selten vorkommen.
Beim Thema Winterschäden am Auto denken die meisten Menschen in der Regel an verbeultes Blech, weil etwa glatte Straßen Bremswege verlängern oder im schlechtesten Fall Autofahrer die Kontrolle über ihr Fahrzeug ganz oder zeitweise verlieren. Das ist nicht weit hergeholt, wie Statistiker des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) herausfanden. Sie glichen Daten des Deutschen Wetterdienstes tagesgenau mit dem Schadengeschehen auf den heimischen Straßen ab und fanden dabei heraus, dass Nässe die Unfallgefahr steigen lässt – bei jeder Temperatur, besonders aber bei Kälte. Demnach lässt die Kombination Nässe und Kälte die Unfallzahlen gemessen im Vergleich mit einem „durchschnittlichen“ Tag um knapp 20 Prozent steigen.
Bleibt es hingegen trocken, stellen auch tiefe Temperaturen kein Problem für die Autofahrer hierzulande dar, wie der GDV berichtet. Vielmehr sinkt erstaunlicherweise mit dem Thermometer auch das Unfallrisiko:
Die Statistiker der Versicherer kamen bei ihren Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die Unfallhäufigkeit desto geringer ist, je kälter es wird – bei Temperaturen rund um den Gefrierpunkt ist die Unfallgefahr demnach am geringsten, solange die Straßen trocken sind!
Aber wer zahlt, wenn es bei Schnee, Eis und Glätte zu einem Schaden am Auto kommt?
Grundsätzlich haben sich Kraftfahrer auf die Wetterbedingungen einzustellen und sich entsprechend zu verhalten, sagt die Rechtsprechung. Bestes Beispiel ist der Begriff der „nicht angepassten Geschwindigkeit“, der sich keinesfalls nur auf vorgegegeben Tempolimits bezieht.
Das bedeutet konkret:
Die Person am Steuer ist verpflichtet, ihre Fahrweise den Witterungsverhältnissen anzupassen, sprich im Zweifel lediglich im Schritttempo unterwegs zu sein. Daraus folgt, dass häufig bei Glatteis-Unfällen auch dem Geschädigten von den Gerichten eine Mitschuld zugesprochen wird – es sei denn, er kann zweifelsfrei nachweisen, dass er sich korrekt, also der Verkehrssituation entsprechend verhalten hat. Gut, wer in einer solchen Situation eine Vollkaskoversicherung hat. Denn die kommt auch für selbstverschuldete Schäden auf. Und nicht zu vergessen:
Sie zahlt ebenfalls, wenn sich der Unfallverursacher nicht ermitteln lässt. Vollkasko-Versicherte haben allerdings darauf zu achten, dass sie den Schaden binnen sieben Tagen melden, erläutert das von dem Versicherungsunternehmen HUK-Coburg initiierte Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern.
Zu den ebenfalls häufigen Unfallursachen in den Wintermonaten gehört, dass Autofahrer ihren Wagen vor Fahrtbeginn nicht ausreichend von Eis und Schnee befreien. Diese können dann von der Motorhaube oder dem Autodach „fliegen“ und nachfolgende Fahrer behindern oder gar gefährden. Ebenfalls nicht selten ist der „Blindflug“, wenn teils noch vereiste Scheiben den Blick auf die Straße einschränken. Daher ist die „Räumpflicht“ und freie Sicht auch in der Straßenverkehrsordnung verankert. Es ist aber auch im Eigeninteresse eines Fahrers, weil er vom Gesetzgeber verantwortlich gemacht wird für Schäden, die auf herabstürzende Eis- und Schneemassen von Autos sowie unzureichende Sicht durch die Scheiben zurückzuführen sind. In solchen Fällen haben Kaskoversicherungen zudem die Möglichkeit, ihre Leistungen einzuschränken.
Im schlechtesten Fall bleibt man dann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen, wenn einem anderen Autofahrer Schadenersatz zu leisten ist. Wer selbst Geschädigter ist und den Verursacher nicht benennen kann, dem hilft auch hier die Vollkaskoversicherung.
ampnet/jri
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Schreibe einen Kommentar